- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
- Erstes Kapitel: Aufgaben, versicherter Personenkreis, Versicherungsfall
- Drittes Kapitel: Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls
- Viertes Kapitel: Haftung von Unternehmern, Unternehmensangehörigen und anderen Personen
- Fünftes Kapitel: Organisation
- Zweiter Unterabschnitt: Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft
§ 124 SGB 7
Bestandteile des landwirtschaftlichen Unternehmens
Zum landwirtschaftlichen Unternehmen gehören
1.
die Haushalte der Unternehmer und der im Unternehmen Beschäftigten, wenn die Haushalte dem Unternehmen wesentlich dienen,
2.
Bauarbeiten des Landwirts für den Wirtschaftsbetrieb,
3.
Arbeiten, die Unternehmer aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung als landwirtschaftliche Unternehmer zu leisten haben.